Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Zu Recht erwarten Sie von Ihrem Rechtsanwalt nicht nur fundierte Kenntnisse und eine zielführende Bearbeitung Ihres Mandats, sondern möchten bereits im Vorfeld wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Grundsätzlich rechne ich nach den durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegten gesetzlichen Mindestgebühren ab.

Was kostet eine Erstberatung?

Die sogenannte Erstberatung umfasst eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung, bei der ich Ihnen nach Einschätzung der rechtlichen Situation die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten in Ihrer Angelegenheit aufzeige. Die Beratung kann in einem persönlichen Gespräch, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Benötigen Sie als Privatperson anwaltlichen Rat oder eine Auskunft, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 EUR (§ 34 RVG). Bei geringen Streitwerten fällt die Gebühr niedriger aus.

Beratungstätigkeit

Für eine über eine erste Beratung hinausgehende Beratungstätigkeit ist eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Je nach Angelegenheit kann hier ein Stundensatz oder auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

Außergerichtliche/gerichtliche Vertretung

Erteilen Sie mir den Auftrag Sie außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten, bestimmen sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Im zivilrechtlichen Bereich richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (sogenannter Gegenstands- bzw. Streitwert).

Rechtschutzversichert?

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Anwalts- und Gerichtskosten in einem Rechtsstreit, sofern zuvor eine Deckungszusage erteilt wurde. Sie können die erforderliche Deckungszusage selbst bei Ihrem Versicherer einholen. Gerne übernehme ich dies für Sie, allerdings entstehen hierfür Gebühren, welche nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet werden.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sofern Sie die Kosten für die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und keine anderen Hilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, kann Ihnen für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe gewährt werden. Wird die Beratungshilfe gewährt, so entstehen für Sie Rechtanwaltsgebühren von lediglich 15,00 EUR. Alle übrigen Kosten trägt in aller Regel die Landeskasse. Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie direkt bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung vor, stellt Ihnen das Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus.

Hier können Sie den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe mit weiteren Hinweisen herunterladen.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) kann bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden.