Terminsvertretung in Bad Homburg, Frankfurt am Main und Umgebung

Gerne vertrete ich Rechtsanwaltskollegen bei Gerichtsterminen engagiert und zuverlässig als Terminsvertreter. Nach der Verhandlung erhalten Sie einen schriftlichen Terminsbericht, der den Ablauf und das Ergebnis der Verhandlung sowie eventuelle richterliche Hinweise beinhaltet.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Die Terminsvertretung in Untervollmacht übernehme ich insbesondere vor den folgenden Gerichten (Amtsgericht, Landgericht bzw. Oberlandesgericht):

Auch im weiteren Umfeld stehe ich grundsätzlich als Terminsvertreter zur Verfügung:

Rechnungsstellung

Im Hinblick auf die Rechnungsstellung und Kostenfestsetzung ist zu unterscheiden ist, ob die Beauftragung im Namen der Mandantschaft oder im eigenen Namen erfolgt:

Beauftragung im Namen der Partei

Erteilt die Partei dem Terminsvertreter den Auftrag selbst oder lässt sie diesen Auftrag in ihrem Namen durch den Prozessbevollmächtigten erteilen, so richten sich die Vergütungsansprüche des Terminsvertreters im Regelfall nach dem Gesetz. Somit hat der Terminsvertreter einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG in Höhe der Hälfte der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Für die Vertretung in dem Termin erhält der Terminsvertreter ferner nach Nr. 3402 VV RVG eine Terminsgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr. Im Regelfall ist dies in einem Zivilprozess erster Instanz eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, in der Berufungsinstanz nach Nr. 3202 VV RVG ebenfalls eine 1,2 Terminsgebühr. Wirkt der Terminsvertreter beim Abschluss eines Einigungsvertrages mit, fällt ihm daneben bei Vergleichsschluss im ersten Rechtszug eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG an. Vgl. zur Abrechnung Ribbrock, Die Rechnungsstellung zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigtem, AnwBl 2008, 184.

Beauftragung im eigenen Namen

Der Prozessbevollmächtigte kann den Terminsvertreter auch im eigenen Namen mit der Terminswahrnehmung beauftragen. In diesem Fall wird der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten tätig und verdient für diesen die Gebühren gemäß § 5 RVG. Der Vergütungsanspruch des Terminsvertreters richtet sich in einem solchen Fall ohne Bindung an die gesetzliche Gebührenregelung nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter einerseits und dem Prozessbevollmächtigten andererseits, wobei die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Betracht kommt. Eine Festsetzung der Vergütung des Terminsvertreters im Kostenfestsetzungsverfahren scheidet dabei allerdings aus.